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   RG, 27.11.1919 - VI. 304/19   

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https://dejure.org/1919,183
RG, 27.11.1919 - VI. 304/19 (https://dejure.org/1919,183)
RG, Entscheidung vom 27.11.1919 - VI. 304/19 (https://dejure.org/1919,183)
RG, Entscheidung vom 27. November 1919 - VI. 304/19 (https://dejure.org/1919,183)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Gehören Arbeiten zum Bau eines zweiten Gleises zum versicherungspflichtigen Betriebe der Eisenbahn? 2. Hat die Vorschrift des § 634 RVO. den Charakter einer Ausnahme gegenüber der Begriffsbestimmung des Betriebsunternehmers im § 633 RVO.? 3. Welche Tragweite ist dem ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 97, 202
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 26.09.1918 - VI 194/18

    Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaft

    Auszug aus RG, 27.11.1919 - VI 304/19
    hat sich der Senat bereits in dem Urteile VI 194/18 (RGZ. Bd. 93 S. 321) ausgesprochen.

    Daß dies auch von Entscheidungen der Versicherungsträger selbst, so der Berufsgenossenschaften, gilt, hat das Reichsgericht schon wiederholt ausgesprochen (vgl. die Urteile III 172/13 und VI 194/18 RGZ. Bd. 93 S. 323).

    In dem Falle VI 194/18 hat der erkennende Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen zur Feststellung darüber, ob die Entscheidung der damals klagenden Berufsgenossenschaft ausgesprochen hätte, daß die verletzten Personen zur Zeit des Unfalls nicht im Betriebe des verklagten Eisenbahnfiskus tätig gewesen seien.

  • BGH, 19.05.2009 - VI ZR 56/08

    Ersatz eines materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls in

    Das Reichsgericht hatte für die zivilrechtliche Haftung die Auffassung vertreten, dass eine bindende Bestimmung des Unternehmers im sozialrechtlichen Verfahren, dem der geschädigte Beschäftigte versicherungsrechtlich zuzuordnen sei, für die Zivilgerichte die Annahme ausschließe, dass noch ein anderer Unternehmer sei und auch diesem eine Haftungsprivilegierung zugute komme (RGZ 111, 159, 160 f.; 171, 393, 397; anders noch RGZ 97, 202, 206).
  • BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55

    Rechtsmittel

    Später hat sich freilich die Auffassung durchgesetzt, daß sich die in § 901 RVO angeordnete Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidung der Versicherungsbehörden darüber, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist, auch auf die Feststellung erstrecke, daß sich der Unfall in einem bestimmten versicherungspflichtigen Betriebe ereignet habe, und daß eine derartige Feststellung die Annahme ausschließe, neben dem festgestellten Betrieb könne noch ein anderer als Unfallbetrieb in Betracht kommen (RVA 3192 I bei Knoll-Peters a.a.O. S. 142; RGZ 92, 296; 93, 321 [323]; 97, 202 [206]; 111, 159 [161]; 136, 345 [348]; 171, 393 [397]; BGHZ 8, 330 [332]; BGH L-M Nr. 2 zu § 899 RVO).
  • BGH, 29.04.1957 - VII ZR 269/56
    Die Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. November 1919 (RGZ 97, 202), auf die sich die Beschwerdeführerin bezogen hat, betrifft die nicht mehr gültige, frühere Fassung des § 537 Nr. 5 RVO.
  • RG, 15.03.1920 - VI 420/19

    Unternehmer eines versicherungspflichtigen Betriebs

    Seine Tätigkeit gehörte auch insofern zum eigentlichen Bahnbetrieb, als die zuverlässige Wirksamkeit der Signale unmittelbar die ungefährdeten Beförderungen auf der Bahn herbeizuführen hatte (vgl. Urteil des Senats vom 27. November 1919 VI 304/19, RGZ. Bd. 97 S. 202).
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